Nr. 34/2005
Fehlende Zuständigkeit bei Beschwerden gegen ausländische Medien

(Medienhilfe c. «Bota Sot») Stellungnahme des Presserates vom 26. August 2005

I. Sachverhalt

A. Am 17. April 2005 gelangte die Organisation «Medienhilfe» an den Presserat und forderte diesen auf, seine Stimme gegen die «nationalistische Hetze» der in Zürich verlegten albanischsprachigen Zeitung «Bota Sot» zu erheben. «Bota Sot» sei nicht nur im Kosovo verbreitet. Vielmehr sei die Zeitung auch bei der mehr als 150’000 Angehörige zählenden albanisch-sprachigen Minderheit in der Schweiz die meistgelesene Zeitung. Die Zeitung sei seit Jahren für ihre nationalistischen und rassistischen Hetzkampagnen bekannt. In den Artikeln würden die Minderheiten im Kosovo, darunter hauptsächlich die serbische Minderheit, sowie albanische Politiker, die den Dialog mit der serbischen Bevölkerung und Belgrad suchen, mit menschenverachtenden, rassistischen Ausdrücken beschimpft. Der damit geschürte nationalistische Hass sei damit nicht nur eine Bedrohung für die demokratische Zukunft des Kosovo, sondern auch für das friedliche Zusammenleben der Bevölkerungs- und Diasporagruppen in der Schweiz.

B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Beschwerden, bei denen die Zuständigkeit des Schweizer Presserates offensichtlich zu verneinen ist. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 26. August 2005 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Aus der Eingabe des «Medienhilfe» geht hervor, dass die Zeitung «Bota Sot» zwar in erheblichem Umfang in der Schweiz gelesen und zudem auch in Zürich verlegt, zur Hauptsache aber offenbar im Kosovo gelesen wird. Damit überwiegt bei diesem Medium trotz eines erheblichen Bezugs zur Schweiz insgesamt der ausländische Charakter. Hinzu kommt, dass der Presserat mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht die Original-Artikel überprüfen könnte, sondern bloss deren Übersetzung. Der Presserat hat zuletzt in der Stellungnahme 36/2004 eine grenzüberschreitende Ausdehnung seiner Zuständigkeit auf ausländische Medien abgelehnt. Er sieht zur Zeit keine Veranlassung diese Praxis aufzugeben.

2. Daran vermag auch der für den Presserat anhand der ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachprüfbare Vorwurf der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, «Bota Sot» führe nationalistische und rassistische Hetzkampagnen. Denn auch das moralisch nachvollziehbare Begehren der Beschwerdeführerin, die Stimme des Presserates möge sich gegen das von ihr dargelegte Unrecht erheben, darf diesen nicht dazu verführen, seine Zuständigkeit über schweizerische Medien hinaus auszudehnen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird wegen offensichtlich fehlender Zuständigkeit des Schweizer Presserates zurückgewiesen.