| H. & Co. c. «Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg» (4/96) | Sachverhalt Im Herbst 1994 erschienen im «Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg» verschiedene Beiträge über «Gerüchte» im Zusammenhang mit einem Adoptionsfall. Die Zeitung warf den Behörden vor, einen Missbrauch des Adoptionsrechts zu tolerieren, indem sie auf die Anfechtung eines Adoptionsentscheids verzichteten, welcher die Adoption eines Asylbewerbers durch einen Sozialgeldbezüger abgesegnet habe. Feststellungen Die Veröffentlichung von als «Gerüchte» gekennzeichneten Fakten verstösst gegen die Pflicht zur Vollständigkeit der Information, sofern die Betroffenen vor der Veröffentlichung nicht angehört werden. Eine kurzfristige Abwesenheit einer behördlichen Auskunftsperson kann nicht als Vorwand dienen, unvollständige Informationen weiterzuverbreiten, sofern ein kurzer Aufschub der Publikation zumutbar erscheint.
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