| Bundesanwaltschaft / «SonntagsZeitung» (2/95) | Sachverhalt
Vgl. oben Ziffer 2.4.3.
Feststellungen
Jeder Journalist, der aufgefordert wird, seine Quellen zu offenbaren, hat die Pflicht, dies kategorisch abzulehnen. Die von einer Verletzung des Quellenschutzes nicht direkt betroffenen Medien sind verpflichtet, die Öffentlichkeit über die zweifelhaften Aktivitäten der betreffenden Behörde zu informieren. Auch die ungerechtfertigte Publikation geheimer Dokumente vermag die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht zu legitimieren.
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