| (A. c. Radio Suisse Romande), Stellungnahme vom 13. Januar 1990 (in: Sammlung 1989-1990, S. 17-19) | Sachverhalt
In der Sendung „5 sur 5" des Radio Suisse Romande „La Première" wurde einem Journalisten vorgeworfen, er sei vom Strafgericht Romont bezahlt, dessen Urteil im „Zyankaliprozess" umstritten war. Der Journalist hatte die Urteilsbegründung dank persönlicher Beziehungen vor den anderen Medien erhalten und sich in einem „Scoop" in der „La Suisse" positiv zum Urteil geäussert. Der Journalist bat den Presserat zu prüfen, ob er als Gerichtsberichterstatter tatsächlich gegen die „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten" verstossen habe, wie ihm vorgeworfen worden sei.
Feststellungen
Aus Ziff. 8 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" (Ablehnung von Vorteilen und Geschenken, die die berufliche Unabhängigkeit einschränken) kann nicht abgeleitet werden, dass Medienschaffende offizielle Quellen systematisch kritisieren und in Zweifel ziehen müssen. Eine Vorzugsbehandlung eines einzelnen Mediums durch eine Behörde ist abzulehnen. Man kann aber weder einem Journalisten, noch einem Medium einen Vorwurf daraus machen, wenn sie Informationen veröffentlichen, zu denen sich dank privater Beziehungen gelangt sind.
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