Nr. 30/2019
Schutz der Privatsphäre / Identifizierung / Gerichtsberichterstattung / Unschuldsvermutung und Resozialisierung

(X. und Y. c. «Blick»/«Blick.ch»)

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Zusammenfassung

Der Presserat hat zwei Beschwerden gegen «Blick» und «Blick.ch» gutgeheissen. Im Nachgang des Berufungsprozesses im Fall Rupperswil von Mitte Dezember 2018 veröffentlichten diese den Nachnamen des Vierfachmörders Thomas N. Damit haben sie den Journalistenkodex verletzt.

Am 14. Dezember 2018 veröffentlichten «Blick» und «Blick.ch» einen Artikel über Thomas N. Darin argumentieren sie, warum sie den Vierfachmörder von Rupperswil ab sofort beim vollen Namen nennen. Zum einen habe seine Verteidigerin den Nachnamen nach Abschluss des Berufungsprozesses vom Vortag genannt, womit das gleiche Recht auch für die Öffentlichkeit gelte. Zum anderen sei der Name viel zu lange abgekürzt worden, der Täter habe sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt. Ausserdem publizierte «Blick.ch» ein unverpixeltes Bild von Thomas N. im Polizeiauto.

Der Presserat bestreitet nicht, dass der Vierfachmord von Rupperswil als aussergewöhnlich schweres Verbrechen in die Schweizer Kriminalgeschichte einging. Es bestand ein grosses öffentliches Interesse am Fall und damit verbunden am Mörder. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Nach Beurteilung des Presserats besteht ein solches nicht. Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden.

Der Presserat begrüsst den Entscheid sämtlicher Schweizer Medien, also auch des «Blick», den Nachnamen von Thomas N. bis zum Berufungsprozess konsequent abzukürzen. Sie nehmen damit Rücksicht auf eine allfällige, zugegebenermassen eher theoretische Resozialisierung und insbesondere auf dessen Familie. Die Berichterstattung bis zum 13. Dezember 2018 zeigt, dass die Information der Öffentlichkeit über die Aufklärung eines Kapitalverbrechens oder ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht zwingend eine identifizierende Berichterstattung implizieren muss. Mit der Namensnennung stellen «Blick» und «Blick.ch» den Mörder und damit auch seine Familie unnötig an den Pranger. Keine der im Journalistenkodex aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung erlauben würden, ist erfüllt. Damit hat die Redaktion den Journalistenkodex verletzt.

Mit dem Bild des Täters im Polizeiauto hat «Blick.ch» dessen Privatsphäre knapp nicht verletzt. Sein Gesicht ist nur klein und undeutlich erkennbar, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt. Damit war Thomas N. kaum identifizierbar.

Résumé

Le Conseil de la presse a accepté deux plaintes contre le «Blick» et «Blick.ch». A la suite du procès en appel dans l’affaire de Rupperswil, mi-décembre 2018, les deux titres avaient publié le nom de famille de l’auteur du quadruple meurtre, Thomas N. Ils ont donc porté atteinte au code de déontologie des journalistes.

Le 14 décembre 2018, le «Blick» et «Blick.ch» ont publié un article sur Thomas N. Ils y expliquaient les raisons pour lesquelles ils avaient décidé de désigner le meurtrier de Rupperswil par son nom complet. D’une part, l’avocate avait cité le nom de son client à la fin du procès en appel, le jour précédant, et le public avait donc le droit d’être mis au courant. D’autre part, ledit nom avait été trop longtemps abrégé, l’auteur ayant perdu son droit à la protection de la personnalité. «Blick.ch» a également publié une photo non pixellisée de Thomas N. dans une voiture de police.

Le Conseil de la presse ne conteste pas que le quadruple meurtre de Rupperswil est un crime exceptionnellement grave dans l’histoire criminelle suisse. L’intérêt public pour l’affaire, et par conséquent pour le meurtrier, est grand. Mais on ne peut pas parler d’intérêt public prépondérant à des comptes rendus identificateurs. De l’avis du Conseil de la presse, cet intérêt public n’existe pas. Un meurtrier et sa famille, mentionnés dans une chronique judiciaire, ont droit à la protection de leur sphère privée, quelle que soit l’horreur des actes commis. La personne concernée n’a pas à être identifiée.

Le Conseil de la presse salue la décision de tous les médias suisses, y compris le «Blick», d’abréger systématiquement le nom de Thomas N. jusqu’au procès en appel. Ils prennent ce faisant en considération une éventuelle resocialisation, certes purement théorique, et plus particulièrement la famille. Jusqu’au 13 décembre 2018, les articles ont montré que l’information du public sur l’élucidation d’un crime capital ou du jugement prononcé à son sujet n’implique pas forcément une identification. En citant le nom du meurtrier, le «Blick» et «Blick.ch» clouent au pilori le meurtrier et sa famille. Aucune des exceptions citées dans le code de déontologie des journalistes, dans lesquelles la citation d’un nom et/ou un compte rendu identifiant sont autorisées, n’est remplie. La rédaction a donc porté atteinte au code de déontologie des journalistes.

En publiant la photo du meurtrier dans une voiture de police, «Blick.ch» n’a pas violé sa sphère privée, de justesse. Son visage était trop petit et pas assez visible pour qu’on le reconnaisse, notamment parce qu’il était en partie caché par le rétroviseur. Thomas N. était quasiment impossible à identifier.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha accolto due reclami presentati contro l’edizione cartacea del „Blick“ e contro il sito „Blick.ch“ per violazione del codice giornalistico, in seguito alla pubblicazione del nome di un quadruplice omicida il cui processo d’appello si è svolto nel dicembre 2018.

La pubblicazione è del14 dicembre 2019 e la rivelazione del nome del reo – Thomas N. – era giustificata dal „Blick“ con una duplice motivazione. In primo luogo, il nome era stato fatto dalla sua patrocinatrice al termine del processo d’appello, il che legittimava la conoscenza di esso da parte del pubblico più vasto. In secondo luogo, il nome era stato troppo a lungo abbreviato nei resoconti, il rispetto della personalità – secondo il giornale – non si giustificava più. Di Thomas D. il sito „Blick.ch“ mostrava inoltre una foto senza velature presa all’interno di un’auto della polizia.

Il Consiglio della stampa non contesta la straordinaria importanza del caso del quadruplice omicida di Rupperswil negli annali della criminalità nel nostro Paese. Per questo esso aveva destato un enorme interesse pubblico attorno alla persona dell’autore. Ma tutto ciò non significa ancora – a giudizio del Consiglio – che un interesse pubblico alla pubblicazione del nome prevalga in ogni caso. Sussiste ancora a suo favore, e a favore del suoi congiunti direttamente toccati, il diritto alla tutela della sfera privata, e ciò indipendentemente dall’orrendo svolgimento dei fatti.

Il Consiglio della stampa constata che il ritegno osservato nell’insieme della stampa („Blick“ compreso) fino al processo d’appello era adeguato alla circostanza. Esso teneva conto del rispetto dovuto ai congiunti del reo, come pure al diritto alla risocializzazione – foss’anche solo teorico – che appartiene a ogni imputato al di là delle circostanze orribili dei suoi atti. La pubblicazione del nome da parte del „Blick“ rappresenta invece un’esposizione inutile alla pubblica infamia. In questo consiste, a giudizio del Consiglio, la violazione del codice giornalistico. Nessuna delle eccezioni che il codice deontologico pure ammette è applicabile della circostanza: la violazione è dunque accertata.

Si può invece fare una distinzione circa la foto, in cui il volto dell’imputato è difficilmente riconoscibile, nascosto in parte com’è dallo specchietto retrovisore dell’auto. Su questo punto il Consiglio non ravvisa una violazione della sfera privata dell’individuo.

I. Sachverhalt

A. Am 14. Dezember 2018 veröffentlichte der «Blick» einen Artikel mit dem Titel «Vierfachmörder bleibt ordentlich verwahrt – Deshalb nennt BLICK Thomas N.* jetzt beim Namen» (* Nachname vom Presserat in der Folge abgekürzt). Darin wird argumentiert, warum die «Blick»-Redaktion den verurteilten Mörder von Rupperswil ab sofort beim vollen Namen nennt. Sie zitiert den «Staranwalt» Valentin Landmann mit den Worten: «Wenn die Verteidigerin den Namen ihres Klienten öffentlich nennt, gilt das gleiche Recht auch für die Öffentlichkeit.» Dass der Name so lange abgekürzt wurde, sei ohnehin ein Unding, sagt Landmann. Er sei der Meinung, dass sich der Persönlichkeitsschutz eines Schuldigen mit der Schwere der Tat reduziere. Im Fall Rupperswil habe der Mörder sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt.

Der dazugehörige, etwas ausführlichere Online-Text auf «blick.ch» trug den Titel «Deshalb nennt BLICK Thomas N. jetzt beim Namen», dazu gestellt war ein Ausschnitt eines Video-Interviews mit Verteidigerin Renate Senn nach dem Berufungsprozess vom 13. Dezember 2018. In diesem nennt sie ihren Mandanten in einer Antwort beim vollen Namen. Der Titel des Videos: «Hier nennt Anwältin Senn den Namen von Thomas N.». Weiter publizierte «blick.ch» eine Bildstrecke, darunter eine Nahaufnahme des Autos, in dem der Straftäter nach Angaben der Redaktion zum Zentralgefängnis Lenzburg gefahren wird.

B. Am 16. Dezember 2018 reichte X. eine Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen den Artikel des «Blick» ein. Dieser verletze die Privatsphäre (Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung») sowie die Richtlinie 7.2 (Identifizierung).

Entgegen der Rechtfertigung im «Blick» nehme das Recht auf Schutz der Persönlichkeit nicht mit der Schwere der Tat ab, auch nicht nach der Verurteilung, argumentiert der Beschwerdeführer. Eine solche Annahme würde zu einer zusätzlichen Bestrafung durch die Berichterstattung führen. Komme dazu, dass der Verurteilte nach einer allfälligen Entlassung aus der ordentlichen Verwahrung das Recht habe, als «freier und gleicher Mensch unter uns zu leben». Dies habe der Artikel verunmöglicht und damit «einen nicht wieder gut zu machenden Schaden verursacht». Nicht zu rechtfertigen sei die Namensnennung insbesondere hinsichtlich der Familie des Täters. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung. Beim Artikel handle es sich um «blossen Voyeurismus, der keinen journalistischen Zweck verfolgt».

C. Am 20. Dezember 2018 reichte Y. eine Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen den Artikel von «blick.ch» ein. Dieser verstosse gegen die Richtlinien 7.1 (Schutz der Privatsphäre), 7.2 (Identifizierung) und 7.4 (Gerichtsberichterstattung; Unschuldsvermutung und Resozialisierung).

Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen das unzensierte Bild des Verurteilten im Polizeiauto, zum anderen die Namensnennung. Keine der unter 7.2 aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung erlauben würden, sei erfüllt. Der Täter sei verurteilt und inhaftiert, damit bestehe «kein Interesse der Öffentlichkeit». Zudem seien seine Verwandten, namentlich seine Mutter, ebenfalls klar identifizierbar, da ihr Nachname und ihr Wohnort bekannt sei. Auch wenn der Täter dereinst resozialisiert werden sollte, sei sein Name nun bekannt. Der «Blick» nehme hier «offensichtlich keine Rücksicht auf die Familie». Die Argumentation der Redaktion sei des Weiteren «sehr schwammig». Sie zitiere Anwalt Landmann, der «seine persönliche Meinung kundtut und mit keinerlei rechtlichen Grundlagen argumentiert».

D. Am 26. März 2019 nahm der anwaltlich vertretene «Blick» einzeln Stellung zu den Beschwerden von X. und Y. Diese erwiesen sich in jeder Hinsicht als unbegründet und seien abzuweisen.

Die Mordtat von Rupperswil, so die allgemeine Argumentation in beiden Beschwerden, sei als eines der «ganz besonders scheusslichen Verbrechen» in die schweizerische Kriminalgeschichte eingegangen. Nicht nur seien Vierfachmorde äusserst selten, auch die Art und Weise der Begehung des Verbrechens falle «ganz und gar aus dem Rahmen». Damit habe der Mörder seinen Anspruch auf Anonymisierung verloren, an sich von Anfang an. Bei ihm handle es sich um eine «relative Person der Zeitgeschichte».

Trotzdem habe der «Blick» bis zum Abschluss des Berufungsprozesses gewartet, um den Namen des Mörders zu nennen. Zu diesem Zeitpunkt sei dies aus zwei Gründen gerechtfertigt gewesen: Erstens, weil die lebenslängliche Freiheitsstrafe und die Verwahrung bestätigt worden seien, zweitens, weil die Verteidigerin den Namen ihres Klienten genannt und damit ihre Zustimmung gegeben habe. Auch ohne diese Zustimmung wäre die Namensnennung längst zulässig gewesen. Die Namensnennung anlässlich der Berufungsverhandlung habe allerdings eine zusätzliche, eben auch aktuelle Veranlassung geliefert. Hinsichtlich der Familie des Mörders spiele die Namensnennung ebenfalls keine Rolle. Es stehe nicht einmal fest, ob diese denselben Namen trage. Ein Verstoss gegen Ziffer 7 der «Erklärung» sowie die Richtlinien 7.1, 7.2 und 7.4 liege nicht vor. Auch das Bild des Autos verletze die Privatsphäre des darin transportierten Mörders nicht. Es handle sich dabei um ein Polizeiauto.

Hinsichtlich Beschwerdeführer X. argumentiert der «Blick», eine Namensnennung sei – anders als vom Beschwerdeführer moniert – keine Bestrafung für den Mörder, auch nicht im übertragenen Sinn. Auch habe der «Blick» es diesem nicht verunmöglicht, bei einer allfälligen Entlassung in ferner Zukunft wieder in Freiheit zu leben. X’ Ausführungen seien Spekulationen. Von Spekulationen spricht der «Blick» auch bei Beschwerdeführer Y. Selbstverständlich liege ein «berechtigtes (überwiegendes) Informationsinteresse» vor. Zudem sei die Auffassung von Rechtsanwalt Valentin Landmann «nicht einfach eine unwesentliche Privatmeinung eines juristischen Laiens».

E. Das Präsidium des Presserates vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie der 3. Kammer zu. Ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Marianne Biber, Jan Grüebler, Markus Locher und Simone Rau an.

F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerden an ihrer Sitzung vom 4. Juli 2019 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Presserat tritt auf die zwei Beschwerden ein. Sie sind fristgerecht eingereicht worden und begründet, und die Vorwürfe sind klar formuliert.

2. Der Vierfachmord von Rupperswil ging als aussergewöhnlich schweres Verbrechen in die Schweizer Kriminalgeschichte ein. Es bestand verständlicherweise ein grosses öffentliches Interesse am Fall und damit verbunden an der Person des Mörders. Es gilt demnach die Frage zu klären, ob in Bezug auf seinen Namen und und sein Bild das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder aber der Schutz der Privatsphäre überwiegt. Gemäss Ziffer 7 der «Erklärung» ist die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Den Namen nennen und/oder das Bild zeigen dürfen Journalistinnen und Journalisten nach der zur «Erklärung» gehörigen Richtlinie 7.2 (Identifizierung) unter anderem, sofern die Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung «anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist». Sie haben dabei sorgfältig abzuwägen zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und dem Schutz der Privatsphäre. In der «Erklärung» ist nicht weiter erläutert, was mit «anderweitigem überwiegenden öffentlichen Interesse» gemeint ist.

Thomas N. wurde am 12. Mai 2016, knapp vier Monate nach dem Mord, verhaftet und legte noch am selben Tag ein Geständnis ab. Trotz der Schwere der Tat und trotz des Geständnisses respektierten sämtliche Schweizer Medien – also auch der «Blick» – die Privatsphäre von Thomas N. Auch trugen sie der Unschuldsvermutung Rechnung, die strafrechtlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt. Sie kürzten den Nachnamen des Straftäters konsequent ab. Am Verhalten der Journalistinnen und Journalisten änderte auch die Anklageerhebung im September 2017 sowie der erstinstanzliche Prozess im März 2018 nichts. Sie entschieden, dass das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegt. Rücksicht genommen haben sie dabei gemäss Richtlinie 7.4 der «Erklärung» auch auf eine allfällige Resozialisierung des Täters sowie die Familie von Thomas N. Wie öffentlich bekannt ist, hat er eine Mutter sowie einen Bruder.

Dass der Nachname von Thomas N. nicht genannt wurde, hat der Berichterstattung nicht geschadet. In einem anderen Fall haben die Schweizer Medien ebenfalls durchgehend auf die Nennung des Namens eines Delinquenten verzichtet. Im Fall «Carlos» wurde ausführlich über dessen Persönlichkeit, Familiensituation, Verhalten, Delikte und die politischen Folgen des Falls berichtet. Sein richtiger Name wurde trotzdem in Hunderten Veröffentlichungen nicht genannt, auch das schadete der Berichterstattung nicht.

3. Die Argumentation des «Blick», nach Abschluss des Berufungsprozesses den vollen Namen plötzlich zu nennen, hinkt aus mehreren Gründen: Erstens stellt sich die Redaktion auf den Standpunkt, sie habe damit bewusst bis zu diesem Zeitpunkt gewartet. Dann aber seien die lebenslängliche Freiheitsstrafe und die Verwahrung bestätigt worden. Die oberste rechtsprechende Behörde der Schweiz ist – in dritter und letzter Instanz – das Bundesgericht. Es beurteilt unter anderem die Beschwerden gegen Urteile der kantonalen Obergerichte. Wenn der «Blick» tatsächlich konsequent «warten» will, darf er einem allfälligen Weiterzug nach Lausanne nicht zuvorkommen. Erst wenn das Urteil gegen den Straftäter vollumfänglich rechtskräftig ist, dürfte er ihn – nach seiner Argumentation – mit vollem Namen nennen. Die Namensnennung nach Abschluss des zweitinstanzlichen Prozesses wirkt willkürlich. Hätte der «Blick» den Nachnamen nennen wollen, weil er der Ansicht ist, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, hätte er das von Beginn weg oder spätestens nach Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses tun müssen. In der Logik der Redaktion sowie des zitierten Valentin Landmann hat der Mörder ja mit der Tat «sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt». Es wirkt heuchlerisch, rund zweieinhalb Jahre nach der Verhaftung und neun Monate nach dem erstinstanzlichen Prozess den Namen, den sämtliche Medien, also auch der «Blick», so lange geheim hielten, plötzlich zu nennen – dies unter Vorschieben des Fehlers der Verteidigerin.

Die Begründung des «Blick», warum er den Namen nach dem Berufungsprozesses nennt, ist im Übrigen auch inhaltlich nicht korrekt: Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist an diesem nicht bestätigt worden. Sie war zu dem Zeitpunkt bereits rechtskräftig, hatte Thomas N. sie doch erstinstanzlich akzeptiert. Angefochten hatte er hingegen unter anderem die Verwahrung. Diese wurde am Berufungsprozess zwar bestätigt, doch rechtskräftig war sie zum Zeitpunkt der Namensnennung noch nicht. Das Bundesgericht hätte die Verwahrung immer noch kippen können. Und theoretisch könnte Thomas N. irgendwann wieder in Freiheit entlassen werden.

Zweitens rechtfertigt die Redaktion die Namensnennung mit der – offensichtlich versehentlichen – Namensnennung durch die Verteidigerin. Damit gebe diese ihre Zustimmung. Nach Ansicht des Presserats trifft dies nicht zu: Es ist nicht die Aufgabe der Justiz, auf die Einhaltung von medienethischen Regeln zu achten. Das ist die Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten. Der Presserat hat sich in seiner Stellungnahme 25/2015 zu «Einschränkungen und anderen Problemen bei der Berichterstattung aus dem Justizwesen» dafür eingesetzt, dass Medien unabhängig von der Justiz und selbstständig über Unschuldsvermutung, Namensnennung und Persönlichkeitsschutz entscheiden sollen. In Stellungnahme 30/2009 hat der Presserat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bild und Namen eines Tatverdächtigen im Rahmen eines polizeilichen Zeugenaufrufs zudem explizit festgehalten: «Redaktionen sollten nicht reflexartig publizieren, wenn Behörden den Namen und das Bild eines Tatverdächtigen freigeben, sondern vor einer Publikation eigenständige berufsethische Überlegungen anstellen.» Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr. Für die versehentliche Namensnennung dürfen weder die Verteidigerin noch ihr Mandant bestraft werden. Von einer behördlichen Freigabe des Namens wie beispielsweise im Fall des Germanwings-Piloten Andreas Lubitz durch den französischen Staatsanwalt kann keine Rede sein (42/2015). Nach Ansicht des Presserats legitimierte auch diese die Namensnennung im Fall Lubitz nicht, sondern andere Gründe. Dessen Tat ist in ihrem Ausmass und in ihrer Einzigartigkeit von überwiegendem öffentlichem Interesse. Er hat sich mit ihr zu einer öffentlichen Person gemacht. Das Recht der Öffentlichkeit auf Information wiegt in diesem Fall mehr als der Schutz der Privatsphäre. Der Name Andreas Lubitz durfte deshalb in der Berichterstattung über den Germanwings-Flugzeugabsturz genannt werden.

Drittens argumentiert der «Blick» im Fall von Thomas N., hinsichtlich der Familie des Mörders spiele die Namensnennung ebenfalls keine Rolle. Aus Sicht des Presserats muss die Redaktion sehr wohl Rücksicht auf diese nehmen. Gemäss Richtlinie 7.4 der «Erklärung» wägen Journalistinnen und Journalisten bei der Gerichtsberichterstattung Namensnennung und identifizierende Berichterstattung besonders sorgfältig ab. Nach einer Verurteilung nehmen sie Rücksicht auf die Familie und die Angehörigen des Verurteilten. Einen Monat nach der Namensnennung durch den «Blick» berichtete der «Blick» mit dem Titel: «Bruder von Thomas N. hat Nachname gewechselt».

4. Der Presserat begrüsst den Entscheid der Schweizer Medien, im Fall Rupperswil den Nachnamen des Mörders konsequent abzukürzen. Sie nehmen damit Rücksicht auf eine allfällige, zugegebenermassen eher theoretische Resozialisierung und insbesondere auf dessen Familie. Die Berichterstattung zeigt, dass die Information der Öffentlichkeit über die Aufklärung eines Kapitalverbrechens oder ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht von vornherein zwingend eine identifizierende Berichterstattung implizieren muss. Ein Mörder und seine Angehörigen, die von den Gerichtsberichten betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der begangenen Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden (Entscheid 3/2003). Der «Blick» hingegen hat den Mörder und damit auch seine Familie nach dem Berufungsprozess unnötig an den Pranger gestellt. Aus Sicht des Presserats besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Keine der unter 7.2 aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung erlauben würden, sind erfüllt. Mit der Namensnennung hat der «Blick» somit die Richtlinien 7.1, 7.2 und 7.4 verletzt.

5. Zu fragen ist schliesslich, ob auch mit der Veröffentlichung des Bildes des Straftäters im Polizeiauto die Privatsphäre von Thomas N. verletzt wurde, wie dies Beschwerdeführer Y. geltend macht. Der Presserat kommt zum Schluss, dass dies knapp nicht der Fall ist. Sein Gesicht ist nur klein und undeutlich erkennbar, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt. Damit ist Thomas N. kaum identifizierbar. Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) ist nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerden werden im Wesentlichen gutgeheissen.

2. «Blick» und «blick.ch» haben mit dem Artikel «Vierfachmörder bleibt ordentlich verwahrt – Deshalb nennt BLICK Thomas N.* jetzt beim Namen» (Print) bzw. «Deshalb nennt BLICK Thomas N.* jetzt beim Namen» (Online) die Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre, Identifizierung; Gerichtsberichterstattung, Unschuldsvermutung und Resozialisierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt (* Nachname vom Presserat abgekürzt).

3. Mit dem Bild des Täters hat «blick.ch» die Ziffer 7 der «Erklärung» knapp nicht verletzt.