Riassunto
Résumé
Zusammenfassung
I. Sachverhalt
A. Der «Bote der Urschweiz» publizierte am 15. Juni 2011 einen Artikel seines stellvertretenden Chefredaktors Ruggero Vercellone über den Streit zwischen der Schwyzer Staatsanwaltschaft und den kantonalen Gerichten. Unter dem Titel «Schwyzer Justizstreit eskaliert» beschreibt die Zeitung die Verschärfung im seit Jahren schwelenden Konflikt zwischen den Untersuchungsbehörden und dem Straf- respektive dem Kantonsgericht. Der Streit werde zunehmend in der Öffentlichkeit ausgetragen. Die neueste Drehung sei ein Bericht im «SonntagsBlick» über einen «Justizskandal» in Schwyz um Kindesmissbrauch. Danach habe Kantonsgerichtspräsident Martin Ziegler mit einem Beschwerdeentscheid dafür gesorgt, dass ein Kinderschänder aus der U-Haft entlassen worden sei. Der «Bote» wirft die Frage auf, ob das eine «Retourkutsche zur Kritik des Kantonsgerichts» an den Staatsanwälten in einem andern Fall sei, hält aber fest: «Belegbar ist das nicht. Allerdings sind gewisse Seilschaften festzustellen.» Die Schwyzer Zeitung nennt dazu die Staatsanwälte Georg Boller und Roland Meier, den früheren Kantonsgerichtspräsidenten Vital Schwander und dessen Ehefrau Isabelle Schwander; diese kritisiere als Anwältin des Opfers im «SonntagsBlick» den frühzeitigen Freilassungsentscheid als unverständlich. Zuletzt zitiert der «Bote» den für die Justiz zuständigen Regierungsrat: «Die Dimension des Streits, der in einen regelrechten Hickhack zwischen den Parteien ausartet, ist nicht mehr tolerierbar.» Er versuche nun den Streit zu schlichten.
B. Gegen den Artikel beschwerte sich am 29. Juni 2011 der Schwyzer Staatsanwalt Roland Meier beim Schweizer Presserat. Der «Bote der Urschweiz» habe die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Zudem wiege die unbelegte Vermutung, er, Meier, gehöre einer Seilschaft zur Begehung von Indiskretionen an, schwer. Folglich hätte er gemäss Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» zwingend dazu angehört werden müssen und seine Stellungnahme kurz wiedergegeben; auch damit sei Ziffer 3 verletzt. Zur Begründung führt Meier aus, die kantonalen Gerichte würfen der Staatsanwaltschaft Indiskretionen zum Nachteil der Gerichte vor. Das Kantonsgericht habe die Staatsanwälte auch wegen Verfahrensverschleppung und versäumten Beweisaufnahmen gerügt. Darüber berichte der beanstandete Artikel. Und der «Bote» mutmasse, der Beschwerdeführer sei Teil einer Seilschaft, die für die angebliche Retourkutsche im «SonntagsBlick» verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, einer Seilschaft anzugehören und betont, er habe weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch eine Indiskretion begangen; es gebe weder ein Verfahren noch eine Verurteilung. Die gegenteiligen Anspielungen im «Bote der Urschweiz» verletzten ihn in seiner Person und seiner Funktion als korrekter Staatsdiener schwer.
Vercellone schreibe wahrheitswidrig und entstellend, er, Meier, sei in einem Verfahren vor Bundesgericht durch den vormaligen Kantonsgerichtspräsidenten Vital Schwander vertreten worden. Im veröffentlichten Urteil sei ersichtlich, dass das falsch sei. Ebenso falsch sei, der Beschwerdeführer habe in einer Strafuntersuchung wegen Indiskretion «jegliche Aussage» verweigert. Korrekt sei im Urteil nachzulesen, der Beschwerdeführer habe «die Aussage zu zahlreichen Fragen ebenfalls verweigert».
Roland Meier schreibt: «Über das Ehepaar Schwander wird die angebliche Seilschaft konstruiert und damit der Bezug zum Artikel im ‹SonntagsBlick› hergestellt, weil das Opfer des Kinderschänders von Rechtsanwältin Schwander vertreten wird.»
C. Für den «Bote der Urschweiz» nahm am 30. Juli 2011 Ruggero Vercellone Stellung. Er sieht in seinem zurückhaltenden Artikel über die Hintergründe des Schwyzer Justizstreits keine journalistischen Sorgfaltsregeln verletzt. Ausgangspunkt sei die Äusserung des Schwyzer Sicherheitsdirektors gewesen, die Streitereien seien nicht mehr tolerierbar. Tatsächlich habe der Regierungsrat wenige Tage nach Erscheinen des Artikels entschieden, der Streit sei verwaltungsextern zu untersuchen. Zudem entband er den Leitenden Staatsanwalt Georg Boller von seiner Leitungsaufgabe. Und er verurteilte Indiskretionen, «die tatsächlich oder mutmasslich in diesem Umfeld begangen wurden», wie es in einer Medienmitteilung der Schwyzer Staatskanzlei heisst.
Vercellone erinnert daran, er habe ausdrücklich erwähnt, es sei nicht belegbar, dass die Indiskretion im «SonntagsBlick» eine Retourkutsche gegen das Kantonsgericht war. Insofern greife der Vorwurf des Beschwerdeführers, er bezichtige ihn als Verursacher einer Indiskretion, nicht. Andererseits bestünden zwischen den Staatsanwälten Boller und Meier sowie dem Ehepaar Schwander enge Kontakte. Und diese Beziehung im Zusammenhang mit der Indiskretion im «SonntagsBlick» und dem Justizstreit zu nennen, sei für die Öffentlichkeit relevant. Die Aussage, jemand stehe in einem Beziehungsfeld zu jemand anderem (sei anders gesagt Teil einer Seilschaft), sei kein Vorwurf, der zwingend eine Stellungnahme der Genannten erfordere. Zumal er in keiner Weise geschrieben habe, die Indiskretion habe jemand aus der Staatsanwaltschaft begangen. Schliesslich sei Roland Meier nicht im Fokus des Artikels gestanden, weshalb sich auch deswegen keine direkte Anhörung aufdrängte.
Die engen Kontakte im Team Schwander – Boller – Meier beschreibt der Beschwerdegegner so: Ex-Kantonsgerichtspräsident Vital Schwander habe den Leitenden Staatsanwalt Boller vor Bundesgericht vertreten, formell aber nicht Roland Meier (der sich selbst vertrat). Das könne als kleine technische Ungenauigkeit im Artikel angesehen werden, ändere aber nichts an der Hauptaussage, dass eine Seilschaft bestehe. Denn die beiden Beschwerden Bollers und Meiers gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts seien praktisch identisch gewesen; das Bundesgericht stellte «teilweise identische Begründungen und Anträge» fest und vereinigte die Verfahren. Gemäss Beschwerdegegner kannten Boller und Meier gegenseitig ihre Beschwerden, wenn sie diese nicht gar aufeinander abstimmten. Wer die Beschwerde Boller verfasst habe, bleibt laut dem Beschwerdegegner offen: ob Isabelle Schwander oder gar Meier selbst. Vital Schwander habe sie laut eigener Aussage lediglich unterschrieben.
D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Daniel Suter und Max Trossmann.
E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Der «Bote der Urschweiz» berichtet über eine Angelegenheit von fraglos öffentlichem Interesse. Denn wenn sich verschiedene Instanzen der Justiz des Kantons Schwyz seit Jahren «spinnefeind» sind, wie es im Lead seines Berichts vom 15. Juni 2011 heisst, wenn sich diese Instanzen gegenseitig mit Rügen, Beschwerden und Anschuldigungen eindecken und manche Beteiligte offensichtlich auch vor Indiskretionen nicht zurückschrecken, dann leidet die öffentliche Sache. Und beteiligt sind hohe und höchste Funktionsträger der Untersuchungsbehörden, der Gerichte, der kantonalen Exekutive und Legislative.
2. a) Beschwerde gegen den Artikel führt einer der Beteiligten, der Schwyzer Staatsanwalt Roland Meier. Er sieht einerseits durch Falschdarstellungen die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Anderseits bemängelt er, er sei zu Unrecht nicht angehört worden (ebenfalls Ziffer 3). Gemäss Beschwerdeführer hat die Zeitung wahrheitswidrig (Ziffer 1) und Tatsachen entstellend (Ziffer 3) geschrieben, er sei vor Bundesgericht vom früheren Kantonsgerichtspräsidenten Vital Schwander vertreten worden; vielmehr habe er sich selber vertreten. Zum zweiten stimme nicht, wenn der «Bote» schreibe, er habe bei einer Strafuntersuchung «jegliche Aussage» verweigert; richtig habe er nur die Aussage zu zahlreichen Fragen verweigert.
b) Der Autor des Artikels räumt in seiner Beschwerdeantwort ein, in Bezug auf die Vertretung von Staatsanwalt Meier vor Bundesgericht sei ihm eine «kleine technische Ungenauigkeit» unterlaufen. Er meint aber, wohl sei Schwander formell nicht Meiers Rechtsvertreter gewesen, die Hauptsache aber bleibe, dass zwischen ihnen eine Seilschaft bestehe. – Zum zweiten Vorwurf der Beschwerde wegen der Aussagenverweigerung äussert sich der Beschwerdegegner nicht.
c) Der Presserat befindet, dass der «Bote der Urschweiz» in beiden Fällen nicht genau und korrekt berichtet hat. Zwar wendet der Verfasser des Artikels ein, die beiden Beschwerden der Staatsanwälte Boller und Meier seien aufs engste miteinander verknüpft und abgestimmt gewesen, ja vielleicht sei Bollers Beschwerde sogar von Meier selbst verfasst worden. Trotzdem: Schwander trat nicht für Meier vor die Schranken des Bundesgerichts, die diesbezügliche Formulierung war falsch. Und zu absolut und damit falsch war auch die Passage, Boller und Meier hätten in einer Strafuntersuchung «jegliche Aussage» verweigert. Bei Meier war es eben nur «die Aussage zu zahlreichen Fragen», nicht allen. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, ging es bei diesen Fragen zu einer Indiskretion allerdings nicht um nebensächliche, sondern zentrale Dinge, nämlich um nach Auffassung des Beschwerdeführers illegal erhobene Telefon-, E-Mail- und Computerdaten, welche von Servern des Verhöramts Schwyz stammen.
Wenn also der «Bote» falsch berichtet hat, hat er dann auch schon die Wahrheitspflicht gemäss Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt? Und hat er Tatsachen entstellt respektive wichtige Informationen unterschlagen, wie es Ziffer 3 verbietet? Der Presserat kommt im Einklang mit seiner langjährigen Praxis zum gegenteiligen Schluss. Denn nicht jede Ungenauigkeit, nicht jede inhaltliche Unschärfe begründet eine Verletzung von Ziffer 1 oder 3 des Pressekodex (vergleiche zuletzt die Entscheide 10/2011 und 37/2010). Vielmehr verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass einer Unkorrektheit eine gewisse Relevanz zukommt. Oder dass die Leserschaft dadurch irregeführt und getäuscht wird. Das war jedoch bei den zwei falsch respektive ungenau formulierten, für das Verständnis der Lesenden eher peripheren Details nicht der Fall.
d) Indem der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet, einer «Seilschaft» anzugehören, impliziert er zudem, der «Bote der Urschweiz» habe auch damit die Unwahrheit geschrieben. Nach Einschätzung des Presserats belegt der Artikel die Existenz einer Seilschaft nicht näher, sondern nennt nur einige (eher schwache) Indizien. In seiner Beschwerdeantwort hält der «Bote der Urschweiz» allerdings ausdrücklich an seiner Behauptung fest, dass eine Seilschaft bestehe. Die Darstellungen der Parteien widersprechen sich mithin in diesem Punkt. Gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen kann der Presserat nicht beurteilen, ob die angebliche Seilschaft besteht oder nicht. Entsprechend ist eine Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Ziffer 1 auch in diesem Punkt nicht erstellt.
3. a) Der Beschwerdeführer beklagt auch, er sei zur zentralen Aussage des Artikels, der schwerwiegenden Mutmassung, er sei als Staatsanwalt Teil einer Seilschaft zum Begehen von Indiskretionen, nicht angehört worden. Da Indiskretionen, wenn dabei das Amtsgeheimnis verletzt wird, sogar strafbar sind, sieht er sich auch dem Vorwurf strafbaren Verhaltens ausgesetzt. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Richtlinie 3.8 zur Ziffer 3 des Kodex, welche vorschreibt, Betroffene zu schweren Vorwürfen anzuhören.
b) Die Redaktion wendet ein, in ihrem Artikel sei weder Roland Meier noch eine andere Person direkt oder indirekt der Indiskretion gegenüber dem «SonntagsBlick» bezichtigt worden, geschweige denn einer Amtsgeheimnisverletzung. Meier sei auch gar nicht im Fokus des Berichts gestanden. Allerdings habe der Bericht berechtigterweise das Beziehungsfeld umrissen, in dem Indiskretionen vorkämen. Eine Seilschaft zu benennen sei aber kein Vorwurf, der zwingend eine Stellungnahme der Genannten erfordere.
c) Dem kann der Presserat nicht folgen. Zwar kommt das Wort Indiskretion im ganzen Bericht nur zweimal vor: Einmal ganz allgemein im ersten Satz des Lauftexts. Das zweite Mal im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Indiskretion, nicht aber in der Passage über den «SonntagsBlick». Dort fragt der Autor nur: «War das eine Retourkutsche zur Kritik des Kantonsgerichts im ‹Fall Luchs›?» Gemeint ist natürlich: eine Retourkutsche der Staatsanwaltschaft und ihrer Verbündeten. Auch wenn das nicht explizit so verdeutscht wird. Und es stimmt: Gleich anschliessend schreibt Ruggero Vercellone vorsichtigerweise: «Belegbar ist das nicht.» Doch dann benennt er die angebliche Vierer-Seilschaft aus dem Anwalts-Ehepaar Schwander und den Staatsanwälten Boller und Meier.
Auch wenn also im Text das Wort Indiskretion in Bezug auf den «SonntagsBlick» fehlt, so wird sie dem Leser doch nahegelegt. Und zwar am ehesten aus dem Umkreis der Schwander – Boller – Meier. Der Beschwerdegegner besteht darauf, er habe nicht verschweigen dürfen, dass es eine entsprechende Seilschaft gebe. Das sei für die Öffentlichkeit relevant.
Wenn der «Bote der Urschweiz» jedoch Personen als mögliche Urheber einer Indiskretion namentlich nannte, hätte er sie vor der Publikation zwingend anhören müssen. Wer in einem justizpolitisch derart aufgeheizten Klima, in dem schon Indiskretionen begangen worden sind, erneut die Indiskretion einer Amtsperson insinuiert, der erhebt gegenüber dieser einen schweren Vorwurf. Und er hat diese dazu anzuhören. In concreto hätte also der «Bote der Urschweiz» den Schwyzer Staatsanwalt Roland Meier zu diesem Vorwurf befragen müssen. Und am besten gleich auch noch den im Artikel ebenfalls genannten Amtsträger Georg Boller. Indem er das unterliess, hat der «Bote der Urschweiz» die Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Der «Bote der Urschweiz» hat mit dem Artikel «Schwyzer Justizstreit eskaliert» vom 15. Juni 2011 die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, indem er es unterliess, einen indirekt der Indiskretion Verdächtigten zu diesem Vorwurf anzuhören.
3. Die Redaktion hat die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (in Bezug auf die Unterschlagung von Informationen) nicht verletzt.
Zusammenfassung
Résumé
Riassunto