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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa > Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione > 2012

Nr. 10/2012: Privatsphäre / Menschenwürde (McDonald’s Schweiz c. «Blick») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 28. März 2012

Zusammenfassung

Résumé

Riassunto



I. Sachverhalt

A. Am 30. November 2011 berichtete der «Blick» auf Seite 5 unter dem Titel «Täter (42) nach Schüssen bei McDonald’s in Biel gefasst» und in noch grösseren Lettern «Opfer spricht im ‹Blick›» über eine Schiesserei, bei welcher ein 42-jähriger Syrer unter anderem den 30-jährigen Schichtleiter von McDonald’s mit drei Schüssen schwer verletzte. Die Journalistin Fabienne Riklin berichtet, wie sich der Überfall aus der Sicht des Schichtleiters zutrug. Namentlich berichtet der Schichtleiter (immer in Anführungszeichen zitiert), er sei gerade damit beschäftigt gewesen, den Gefrierschrank aufzufüllen, als er von seiner Kollegin gerufen wurde, es befinde sich ein Mann mit Pistole im Lokal.

Als er den Mann mit Maske und Pistole sah, habe er sofort gewusst, dass es ernst gelte und ihm «gleich angeboten, alles zu geben». Er habe sich zum Tresor begeben, wohin ihm der Eindringling gefolgt sei. «Als ich das Geld aus dem Tresor nehmen wollte, ballerte er los. Ich habe nur noch Funken aus dem Pistolenlauf gesehen.» Der Schichtleiter sei von drei Schüssen getroffen worden, die Mitarbeiterin von einem weiteren Schuss des Täters. «Ich bin zu Boden gefallen und sah nur noch, wie sich der Angreifer von mir abwandte (…) Es war alles voller Blut. Es war schrecklich.» In den folgenden Tagen werde dem Schichtleiter eine Kugel aus dem Becken operiert. Schlechter gehe es seiner Kollegin, die mit bleibenden Schäden zu rechnen habe. Der Beitrag ist mit zwei Bildern illustriert: einem kleineren, das die Spurensicherung am Tatort zeigt, sowie einem grösseren, in welchem ein Mann vom Nabel bis zum Kinn gezeigt wird (das Gesicht ist nicht erkennbar), der sein T-Shirt hochgezogen hat und so auf der linken Brustseite einen grösseren Verband sichtbar werden lässt.

B. Am 6. Dezember 2011 beschwerte sich die McDonald’s Suisse Management & Services Sàrl in Crissier beim Presserat über den obengenannten «Blick»-Artikel. Fabienne Riklin habe ohne Angabe ihres Namens und ihrer Funktion das Spital in Biel aufgesucht und sich Zutritt zum Zimmer des Mitarbeiters verschafft, der tags zuvor mit drei Schüssen verletzt worden sei. Das Interview lasse sich «anhand der Aussagen unseres Mitarbeiters wie folgt» rekonstruieren: Der Mitarbeiter, der noch unter Schock gestanden und unter starken Schmerzen gelitten habe, habe weder verstanden, wer Fabienne Riklin war noch was sie beabsichtigte. Frau Riklin habe ihn in ein Gespräch verstrickt und ihn nach dem Tatablauf gefragt. «Erst mitten im Gespräch» habe der Mitarbeiter realisiert, dass Fabienne Riklin Journalistin sei. Ausserdem habe er nicht fotografiert werden wollen, da er grosse Angst um seine Frau und seine Kinder gehabt habe. Die Journalistin habe ihn aber bedrängt, «bis er seine Wunden fotografieren liess». Der Mitarbeiter habe der Arbeitgeberin gegenüber erwähnt, seine Schmerzen seien zu gross und er sei zu müde gewesen, um sich zu widersetzen.

Erschöpft habe der Mitarbeiter dann die Medienstelle von McDonald’s orientiert, die umgehend Fabienne Riklin kontaktiert und Schlimmeres verhindert habe. So sei die Nennung des Namens des Mitarbeiters unterblieben und hätten Angaben über «geheime Details zum McDonald’s Sicherheitsdispositiv» verhindert werden können.

Mit der beanstandeten Berichterstattung habe «Blick» die Ziffern 7 (Schutz der Privatsphäre) und 8 (Respektierung der Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Indem sie ohne Berechtigung und Ankündigung das Spitalzimmer betrat, habe Fabienne Riklin die Privatsphäre des Mitarbeiters verletzt. Sie hätte sich «bei der Spitalleitung/Kommunikationsabteilung» melden müssen. Ausserdem habe sie sich nicht von Anfang an als Journalistin zu erkennen gegeben und «ohne vorgängige Information und freiwillige Zustimmung des Opfers» Aufnahmen gemacht. Schliesslich sei der Mitarbeiter «für einen breiten Teil des Publikums erkennbar». Mit ihrer aufdringlichen Befragung habe die Journalistin zudem die Notlage des noch unter Schock stehenden Opfers ausgenützt und damit dessen Menschenwürde verletzt.

C. Am 19. Januar 2012 wies die anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin schildere den Vorgang unzutreffend. Frau Riklin sei in Begleitung eines Fotografen aufgetreten und habe sich nicht nur vorgestellt, sondern auch ihre «Blick»-Visitenkarte übergeben. Das Gespräch habe ziemlich lange gedauert und sei durch eine Arztvisite unterbrochen und nach dieser fortgesetzt worden. Im Verlauf des Gesprächs seien die Ehefrau und weitere Angehörige eingetroffen. Fabienne Riklin habe sich mit der Ehefrau unter anderem auch allein vor der Tür des Spitalzimmers unterhalten. Falls der Besuch der Journalistin den interviewten Mitarbeiter störte, hätte er sowohl die Ärzte als auch die Familienangehörigen bitten können, dem ein Ende zu setzten. Das sei aber nicht geschehen. «Blick» habe in Absprache mit dem Interviewten weder Name, Wohnort noch Staatsangehörigkeit genannt. Ebenso wenig sei er aufgrund des veröffentlichten Bildes erkennbar. Ganz abwegig sei es schliesslich, im Vorgehen der Journalistin eine Verletzung der Menschenwürde zu sehen.

D.
Der Presserat wies die Beschwerde der 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Kammerpräsident), Marianne Biber, Jan Grüebler, Matthias Halbeis, Peter Liatowitsch, und Markus Locher angehören. Franca Siegfried, Redaktorin im Newsroom der «Blick»-Gruppe, trat gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Presserats von sich aus in den Ausstand.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 28. März 2012 sowie auf dem Korrespondenzweg.


II. Erwägungen

1. Für den Presserat ist bei der Prüfung der Beschwerde zwischen dem veröffentlichten Bericht und der vorausgehenden Recherche zu unterscheiden:

Ein Schichtleiter von McDonalds gehört nicht zu den öffentlichen Personen, bei welchen eine Namensnennung oder identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt wäre. Wenn «Blick» vorliegend nicht identifizierend berichten darf, ist gestützt auf die Richtlinie 7.2 zur «Erklärung» (Identifizierung) zu prüfen, ob der beanstandete «Blick»-Artikel Informationen enthält, die den Schichtleiter für Dritte erkennbar machen, «die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichen Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden». Dies ist offensichtlich zu verneinen. Auch das publizierte Bild lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Person des angeschossenen Schichtleiters zu. Aus Sicht des Presserats ist der veröffentlichte Bericht deshalb als solcher nicht zu beanstanden.

2. a) Näher zu prüfen ist hingegen, ob das Vorgehen der Journalistin bei der Recherche berufsethisch korrekt war. Vorab ist allerdings daran zu erinnern, dass der Presserat bei seiner Beurteilung auf die Darstellung der Parteien und die von ihnen eingereichten Unterlagen abstellt und bei umstrittenen Sachverhalten kein Beweisverfahren durchführt. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Verhalten der Journalistin bei ihrem Spitalbesuch ist durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt. Deshalb hat der Presserat grundsätzlich von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegner auszugehen.

b) Die Richtlinie 7.8 (Notsituationen, Krankheit, Krieg und Konflikte) hält fest: «Für Recherchen vor Ort in Spitälern und ähnlichen Institutionen ist die Einwilligung der Verantwortlichen einzuholen.» Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit allerdings nicht gemeint, dass Medienschaffende vor jedem Gespräch an einem Spitalbett verpflichtet sind, die Einwilligung der Spitalleitung und/oder der Spitaladministration einzuholen. Als verantwortlich sind primär die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal zu betrachten. Patientinnen und Patienten können zudem auch in einer Spitalumgebung grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob sie einem Medienschaffenden eine Auskunft erteilen wollen. Vorliegend wäre es allerdings angezeigt gewesen, dass die Journalistin vor dem Gespräch mit dem Patienten den behandelnden Arzt und/oder das Pflegepersonal orientiert hätte.

Obwohl die «Blick»-Journalistin dies soweit ersichtlich unterlassen hat – die Beschwerdeantwort führt dazu lediglich aus, weder die Spitalleitung noch die Kommunikationsabteilung sei Ansprechpartner für Journalisten, die mit einem Opfer direkt reden wollen und können – wäre es nach Auffassung des Presserates unverhältnismässig, daraus im konkreten Fall eine Verletzung der «Erklärung» abzuleiten.

Einen Verletzten einen Tag nach einer mehrfachen Schussverletzung im Spital aufzusuchen und zu befragen kann zwar, je nach den Umständen, einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dieser Person bedeuten (so zum Beispiel das Eindringen in das Zimmer einer unter Schock stehenden oder komatösen Person und deren Abbildung).

Vorliegend ist aber nicht erwiesen, dass der verletzte Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nach wie vor unter Schock stand. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass er sich als erwachsene und urteilsfähige Person – ob ursprünglich widerwillig oder nicht – dem Interview von Fabienne Riklin gestellt und Auskunft erteilt hat. Weder hat er von der üblicherweise an einem Spitalbett vorhandenen Klingel Gebrauch gemacht, noch hat er sich den Ärzten oder seiner Familie gegenüber dahingehend geäussert, er wünsche, von Frau Riklin und vom anwesenden Fotografen in Ruhe gelassen zu werden. Gerade in der Spitalumgebung wäre es ein leichtes, sich auf diese Art zu widersetzen, sind doch Pflegepersonal und Ärzte regelmässig darauf bedacht, den Patienten nicht zu viel zuzumuten. Es ist unter diesen Umständen somit sowohl von der zumindest stillschweigenden Einwilligung des Patienten zum Interview und zur fotografischen Aufnahme als auch von der konkludenten Zustimmung der behandelnden Ärzte auszugehen, die laut «Blick» anlässlich der Arztvisite keinerlei Vorbehalte äusserten.

3. Nicht belegt ist nach dem Ausgeführten schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die «Blick»-Journalistin mit ihrem Vorgehen die Notlage des noch unter Schock stehenden Opfers ausgenützt und damit dessen Menschenwürde verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin bemerkt dazu zutreffend, dass zunehmend Verletzungen der Menschenwürde bei Sachverhalten geltend gemacht würden, wo von solchen keine Rede sein könne. Tatsächlich legt der Presserat bei der Prüfung einer Verletzung der Menschenwürde und/oder des Diskriminierungsverbots einen hohen Massstab an. Danach muss eine abwertende Äusserung gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine Mindestintensität erreichen, um als herabwürdigend oder diskriminierend zu gelten. Eine Recherche verletzt dann die Menschenwürde, wenn das Vorgehen eines Journalisten in einer Notlage als besonders stossend erscheint. Davon kann vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.


III. Feststellungen


1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der «Blick» hat mit der Veröffentlichung des Berichts «Täter (42) nach Schüssen bei McDonald’s in Biel gefasst» in der Ausgabe vom 30. November 2011 die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.

Riassunto

Résumé

Zusammenfassung

info@presserat.ch