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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione

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6.1 Identifizierende Berichterstattung

6.1.4 Namensnennung bei schweren Verbrechen

«Blick» (8/94)

Sachverhalt

Im Dezember 1993 gaben die Ermittlungsbehörden des Kantons Thurgau die Aufklärung eines Mordfalls bekannt, der weit über die Grenzen des Tatgebiets Aufsehen erregt hatte. Im August jenes Jahres war ein 13-Jähriger verstümmelt in einem Feld gefunden worden. Der Täter war geständig. An der Medienkonferenz wurde dieser mit den Worten «35-jähriger ehemaliger Psychiatriepfleger aus Schaffhausen» umschrieben. Daraufhin publizierte der «Blick» auf der Titelseite im Grossformat das Foto des mutmasslichen Mörders. Er nannte den vollen Namen des Mannes sowohl im Beitrag wie in der Bildlegende.


Feststellungen

Es liegt im öffentlichen Interesse, mitzuteilen, dass ein Mord aufgeklärt und der Täter verhaftet wurde. Ungeachtet der Verwerflichkeit und Abscheulichkeit einer Tat haben aber auch ein mutmasslicher Täter und seine indirekt betroffenen Angehörigen ein Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre. Selbst wenn Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall einen Namen zur Publikation freigeben, entbindet dies Medienschaffende nicht von der Pflicht, ihrerseits nach berufsethischen Kriterien zu prüfen, ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist.

See also: 'Blick'

Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione * Vademekum Deutsch 2002 * 6. Persönlichkeitsschutz * 6.1 Identifizierende Berichterstattung


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