Sachverhalt
Anlässlich der Behandlung der Beschwerde i.S. G. c. «La Suisse» (vgl. oben Ziffer 6.1.2) beschloss der Presserat, eine grundsätzliche Stellungnahme zur umstrittenen Problematik der Namensnennung bei der Gerichtsberichterstattung auszuarbeiten. Zur Vorbereitung führte er eine Umfrage bei 25 Tageszeitungen, sieben Wochenzeitungen, sieben Lokalradios sowie bei der SRG durch.
Feststellungen
Der Schutz der Privatsphäre des Angeschuldigten und seiner Angehörigen erfordert grösste Zurückhaltung bei der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren mit Einschluss des Urteils. Der Namen eines Beschuldigten oder Verurteilten darf - Ausnahmen vorbehalten - nicht veröffentlicht werden, und die Umschreibung durch den Berichterstatter darf eine Identifikation nicht erlauben. Abweichend vom Grundsatz der Wahrung der Anonymität darf der Name des Betroffenen genannt werden, wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn der Betroffene mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funktion betraut ist und wenn er beschuldigt wird, damit unvereinbare Handlungen begangen zu haben; wenn eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist (diese Ausnahme ist mit Zurückhaltung anzuwenden); wenn der Betroffene seinen Namen im Zusammenhang mit dem Verfahren selber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröffentlichung einwilligt sowie wenn die Namensnennung notwendig ist, um eine für einen Dritten nachteilige Verwechslung zu vermeiden.
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