Jeannot Lucchi hat dem Presserat folgende Entgegnung zur Stellungnahme 18/2010 zugestellt:
Die obige Stellungnahme hinterlässt in ihrer Gesamtheit einen sehr schalen Beigeschmack, weil sie dort Interpretiert wo Tatsachen vorliegen, da Tatsachen weglässt, wo zwingend eine Antwort fällig wäre, dort Antworten gibt, wo keine Frage gestellt wurde und schliesslich gar Fakten verdreht, resp. verwechselt!
1. Eine der Interpretation - bezüglich der Rückforderung - lässt gar die genaue Formulierung der Beschwerde völlig ausser Acht, aus der klar hervorgeht, dass die Tagblatt-Medien eine der beiden Forderungen frühzeitig schriftlich zurückgezogen hatte. Unter Punkt 3 der Beschwerde ist explizit festgehalten, dass im fraglichen Artikel die Erwähnung der Tatsache wonach «eine der beiden Forderungen zurückgezogen sei», zwingend gewesen wäre. Diese sogenannte Interpretation ist zusätzlich sachlich völlig unhaltbar, weil - im der Beschwerde beigelegten Brief der Tagblattmedien an den Beschwerdeführer mit Datum 4.12.09 - deutlich festgehalten ist, dass dem Schreiben «wunschgemäss» ein Einzahlungsschein beigelegt ist. Zu keiner Zeit bestand also die Meinung «die Gegenpartei habe auf sämtliche Forderungen verzichtet». Dies war selbst der Gegenpartei bewusst und wird durch die Formulierung im erwähnten Brief bestätigt. Nur - der Presserat wollte diese Tatsache offenbar übersehen...
2. In der Beschwerde ging es auch um den zweiten Satz des Tagblatt-Artikels vom 6.12.09 und um die Frage ob im Lead eine persönliche Stellungnahme des Schreibers zulässig sei. In der schriftlich zugestellten Erklärung wurde jedoch der völlig falsche Satz erwähnt und zudem mit der falschen Bezeichnung («im letzten Satz des Artikels» ) näher umschrieben. Folglich wurde dieser Punkt durch das Pressepräsidium im Sinne der Beschwerde ganz offensichtlich NICHT überprüft. Eine genauere und gegenüber dem Beschwerdeführer faire Betrachtung hätte letztlich auch die Antwort auf die Frage enthalten müssen, ob ein «Kommentar», der bereits im Lead gedruckt ist, den journalistischen Gepflogenheiten entspricht (Trennung von Fakten und Kommentar). Auf schriftlichen Hinweis wurde die Erwähnung des falschen Satzes als Fehler beschrieben und durch das Sekretariat auf die Schnelle korrigiert. Der Entscheid, der sich auf den falschen Satz bezog, blieb aber «logischweise» derselbe…
3. In Punkt 4 der Erwägungen wird erwähnt, dass «gemäss ständiger Praxis die Redaktionen keine Pflicht zur Veröffentlichung von Leserbriefen hätten». Dies ist unbestritten aber damit wird ganz offensichtlich bewusst der eigentliche Inhalt der Beschwerde durch das Pressepräsidium umgangen und eine Frage beantwortet, die gar nie gestellt wurde. Es ging vielmehr darum, ob ein Nicht-Redaktions-Mitglied mittels persönlichen Mails Leserbriefe beantworten darf. Die Damen und Herren des Pressepräsidiums haben es verpasst in dieser Frage einen Grundsatzentscheid zu fällen und sind mit der Umgehung einer Antwort in einem weiteren Punkt dem Inhalt der Beschwerde (und auch ihrer Aufgabe) nicht gerecht geworden.
4. Dass die gleichen Damen und Herren in Bezug auf die Quellenangabe entschieden habe, diese sei für die Leserschaft unwichtig, zeigt eine befremdende Ungleichheit der Bewertung zu anderen Beschwerden in der eine solche Angabe als «ethische Pflicht» hervorgehoben wurde. Hier nun wird zum einen die Veröffentlichung auf Grund interner Mails abgesegnet und damit die Quellenangabe grundsätzlich in Frage gestellt.
Es ist festzuhalten, dass die Stellungnahme auf Grund der div. sachlichen Fehler - ganz abgesehen von den dürftigen Begründungen - den Verdacht nährt, dass beim Presserat nicht immer mit gleichen Ellen gemessen wird. Eine Erkenntnis, die bedauerlicherweise durch die vielen Erwiderungen auf Stellungnahmen erhärtet wird und den Sinn der Institution Presserat in Frage stellt.
Gavorrano, 18. Mai 2010
Jeannot Lucchi