| Heimstättengenossenschaft Winterthur c. «Der Landbote» (31/01) | Sachverhalt
Im März 2001 gelangte die Heimstättengenossenschaft Winterthur an den Presserat und rügte, die Redaktion des «Landboten» habe in ihrer Berichterstattung über eine Einzonungsvorlage ihre «Monopolstellung» missbraucht. Der mit der gesamten Abstimmungsberichterstattung betraute Redaktor sei Vorstandsmitglied des «Rheinaubunds», erklärter Grün-Aktivist und als solcher in der Öffentlichkeit unbekannt. Der Leserbriefredaktor wohne unmittelbar neben dem einzuzonenden Land. Zudem sei seine Lebenspartnerin Co-Präsidentin des gegnerischen Komitees gewesen.
Feststellungen
Die öffentliche Bekanntmachung der Zugehörigkeit eines Redaktors zum Vorstand einer politisch tätigen Organisation ist dann unabdingbar, wenn sie in direktem Zusammenhang zum Gegenstand einer Berichterstattung steht. Eine berufsethische Befangenheit, die den Ausstand oder zumindest die Herstellung von Transparenz gebieten würde, kann nicht allein aus dem Wohnort eines Leserbriefredaktors oder dem aktiven politischen Engagement der Lebenspartnerin im Zusammenhang mit einer Abstimmungsvorlage abgeleitet werden.
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