| X. c. «Obersee Nachrichten» (26/02) | Sachverhalt
Vgl. oben Ziffer 4.3.1.
Feststellungen
Die Nennung des vollen Namens und der Abdruck eines Fotos einer verurteilten Mörderin mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in einem Bericht über den ersten Hafturlaub der Mutter verletzt die Privatsphäre der beiden Mädchen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufnahmen auf Wunsch der Mädchen und mit Einwilligung der Mutter, nicht aber des erziehungsberechtigten Vaters geschahen. Medienschaffende sind in einem solchen Fall verpflichtet, das Wohl der Kinder über deren kurzsichtige Wünsche zu stellen.
|