| L. c. «Beobachter» (8/00) | Sachverhalt
Im Dezember 1999 veröffentlichte der «Beobachter» einen Artikel über einen Nachbarschaftsstreit aus Sicht einer der betroffenen Parteien. Diese leide unter den Schikanen des jungen Nachbarssohnes, der sich immer an den Grenzen des Zulässigen bewege und uneinsichtig und böswillig sei.
Feststellungen
Die grösste Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre besteht in der Regel dann, wenn ein Betroffener in seiner näheren Umgebung identifizierbar ist. Deshalb kann bei der Prüfung der Frage, ob die Identifizierbarkeit eines Betroffenen zu bejahen ist, bei einer gesamtschweizerisch erscheinenden Zeitschrift nicht auf einen sogenannten Durchschnittsleser abgestellt werden. Ist der Betroffene für die nähere Umgebung erkennbar, muss ihm zudem vor Abdruck des Medienberichts in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden, zu schwerwiegenden Vorwürfen Stellung zu nehmen.
|