Sachverhalt
Im Rahmen der Berichterstattung über eine in der Öffentlichkeit stark beachtete Entführungsaffäre wurde sowohl der Name des Opfers als auch diejenigen eines Teils der mutmasslichen Täter und ihres familiären Umfelds genannt.
Feststellungen
Selbst wenn Behörden im Einzelfall einen Namen zur Publikation freigeben, müssen sich Medienschaffende an ihre berufsethischen Pflichten halten. Allerdings können die Umstände der Identifikation eines mutmasslichen Täters durch die Behörden jegliche Zurückhaltung in der Namensnennung durch die Medien als nutzlos erscheinen lassen.
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