Sachverhalt
Am 1. September 1992 veröffentlichte die «La Suisse» einen Bericht über den ersten Verhandlungstag eines Strafprozesses. Der Zeitung berichtete über den Machtmissbrauch eines ehemaligen Direktionsangestellten einer Bank. Der Artikel nannte Alter, Vorname und die Initiale des Familiennamens. Neben dem Text erschien auch ein Bild des Angeklagten.
Feststellungen
Eine Verletzung der Pflicht zur Respektierung der Privatsphäre ist auch dann zu bejahen, wenn zwar nicht der Familienname, dafür aber Vorname, Alter, Nationalität und ein Bild des Verurteilten veröffentlicht werden, ohne dass dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen wäre.
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