Sachverhalt
Im Dezember 1999 berichtete die «Tribune de Genève» über die Zeugenaussage eines Journalisten vor einem Genfer Untersuchungsrichter. Die Zeugenaussage betraf das Verhalten eines Staatsanwalts, mit dem der Journalist zuvor berufliche Beziehungen unterhalten hatte. Ein anderer Journalist stellte zur Diskussion, ob der Journalist mit seiner Zeugenaussage nicht gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Quellen vertraulicher Informationen verstossen habe und ob er sich durch seinen Informationsaustausch mit dem Staatsanwalt nicht zum «Gehilfen» der Justiz gemacht habe.
Feststellungen
Der Quellenschutz darf im Rahmen eines Informationsaustausches mit Dritten nicht preisgegeben werden, um dadurch Zugang zu neuen Informationen zu erhalten. Der Informationsaustausch mit Dritten auf der Basis des gegenseitigen «Gebens und Nehmens» ist aber berufsethisch nicht zu verurteilen, solange die gebotene journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleibt und das Ansehen des Berufs nicht beeinträchtigt wird.
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