| K c. «Basler Zeitung» (7/00) | Sachverhalt
Im November 1999 veröffentlichte die «Basler Zeitung» eine Nachricht über einen Anlass der Sozialdemokratischen Partei Laufental. Darin wurde berichtet, dass an dieser Veranstaltung die Politik der SVP kritisiert worden war. Die Informationen zu dieser Kurzmeldung entnahm die Redaktion dem letzten Abschnitt eines unverlangt eingesandten Berichts eines SP-Mitglieds. Der grösste Teil dieses Berichts befasste sich demgegenüber mit dem Erfahrungsaustausch der Mandatsträgerinnen und -träger der SP Laufental.
Feststellungen
Autorinnen und Autoren unverlangt eingesandter Berichte haben keinen Anspruch auf vollständigen Abdruck. Kürzungen durch die Redaktion sind zulässig, so weit der Text auch in gekürzter Form noch eine Kernaussage des Manuskripts wiedergibt. Die Auswahl eines Aspekts einer Veranstaltung richtet sich nach journalistischen Kriterien und nicht danach, ob dieser Aspekt für die Veranstalter das zentrale Thema war oder nicht. Redaktionen sollten auch bei der Veröffentlichung redaktionell bearbeiteter Medienmitteilungen immer die Quelle ihrer Informationen nennen.
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