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Richtlinie 7.9 - Suizid

Journalistinnen und Journalisten üben bei Suizidfällen grösste Zurückhaltung. Über Suizide darf berichtet werden:

- sofern sie grosses öffentliches Aufsehen erregen;

- sofern sich Personen des öffentlichen Lebens das Leben nehmen. Bei weniger bekannten Persönlichkeiten muss der Suizid zumindest in einem vermuteten Zusammenhang mit öffentlichen Angelegenheiten stehen;

- sofern der Verstorbene oder seine Angehörigen von sich aus an die Öffentlichkeit gelangt sind;

- sofern sie im Zusammenhang mit einem von der Polizei gemeldeten Verbrechen stehen;

- sofern sie Demonstrationscharakter haben und auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen wollen;

- sofern dadurch eine öffentliche Diskussion ausgelöst wird;

- sofern Gerüchte oder Anschuldigungen im Umlauf sind, die durch die Berichterstattung richtiggestellt werden.

In allen Fällen beschränkt sich die Berichterstattung auf die für das Verständnis des Suizids notwendigen Angaben und darf keine intimen oder gar herabsetzenden Einzelheiten enthalten. Um das Risiko von Nachahmungstaten zu vermeiden, verzichten Journalistinnen und Journalisten auf detaillierte, präzise Angaben über angewandte Methoden und Mittel.

info@presserat.ch